Allgemeine Beförderungs- und Geschäftsbedingungen für Mietomnibusfahrten
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
Angebote der Engelmann Busreisen GmbH (im weiteren Busunternehmen genannt) sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich oder in elektronischer Form erteilen. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.
§ 2 Leistungsinhalt
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 und § 3 bleiben unberührt. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Fahrzeugbereitstellung der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
a) die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt
b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen
c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Auftraggeber oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt
d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen
e) die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsänderungen
Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, von dem Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Auftraggeber zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Auftraggeber Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären. Leistungsänderungen durch den Auftraggeber sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
§ 4 Preise und Zahlungen
Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis. Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den Fahrer) sind im Mietpreis nicht enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart. Mehrkosten aufgrund vom Auftraggeber gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet. (je Mehr-Stunde 40,-€ und je Mehr-Kilometer 1,10 €) Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigung oder Verunreinigung entstehen, bleibt unberührt. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen. Daher muss der Mietpreis spätestens bis zur Bereitstellung des Busses eingegangen sein.
§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
Rücktritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den er zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt geltend machen:
Bei einem Rücktritt
a) bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10 %
b) ab 29 bis 11 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 25 %
c) ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %
d) bei Nichtantritt der Reise erheben wir ein „No-Show-Gebühr“ von 95%
Ein Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen durch das Busunternehmen zurückzuführen ist, die für den Auftraggeber erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
Kündigung
Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Auftraggeber erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Auftraggebers hin, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Auftraggeber getragen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu verantworten hat.. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, steht dem Busunternehmen eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Auftraggeber trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen
Rücktritt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu verantworten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Auftraggeber nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
Kündigung
Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung nach Antritt der Fahrt – beruhend auf höherer Gewalt -, ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf eine Beförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht.Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen. Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 7 Haftung
Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 8 Beschränkung der Haftung
Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffene Fahrgast bei Sachschäden bis 4000,-€ gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf dese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1000,- € übersteigt. Die oben genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Auftraggebers oder eines seiner Fahrgäste beruhen. Der Auftraggeber stellt das Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 umschriebenen Sachverhalte beruhen.
§ 9 Gepäck und sonstige Sachen
Gepäck im normalen Umfang - 20 kg pro Person – und sonstige Sachen nach Absprache werden mitbefördert. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgästen mit-geführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen be-ruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind. Die Beförderung von Tieren ist ausgeschlossen, wenn sie nicht vorher ausdrücklich von uns genehmigt worden ist. Fundsachen sind beim Bordpersonal abzuliefern. Gefundene Gegenstände werden bei der Engelmann Busreisen GmbH, Limbacher Str. 219, 09116 Chemnitz im Büro zur Abholung für 4 Wochen unter Ausschluss jeder Haftung bereitgehalten und danach im Fundbüro abgegeben.
§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
Gerichtsstand
Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens
Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich
§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Mit der Bestellung werden diese Beförderungs- und Geschäftsbedingungen anerkannt. Abweichungen bedürfen der Schriftform.
Wir bitten Sie, eventuelle Beschwerden ausschließlich an die Firma Engelmann Busreisen GmbH – nicht an den Fahrer – zu richten.
§ 13 Allgemeines Stand der AGB: Januar 2019 Alle Preise, Zuschläge und Stornogebühren beziehen sich in Euro pro Person.